Beitrag von Halina Wazyniak

Ich bin ein Weihnachtsmuffel. Soll heißen, ich finde an Weihnachten lediglich toll, dass ich auf dem Sofa lümmeln und mich mit Dingen beschäftigen kann, zu denen ich sonst nicht komme. Zum Beispiel EU-Wahlprogrammentwürfe lesen. Das ist allerdings keine gute Idee.

Beim Lesen stolperte ich über folgenden Satz:

„Freiheit gilt vor allem für Konzerne und Unternehmen: freier Kapitalverkehr, freier Fluss von Gütern und Dienstleistungen und Arbeitskräften. Diese Freiheiten haben Verfassungsrang; die sozialen Rechte der Menschen in der EU haben das nicht.“

Irgendwie gab das ein Alarmsignal in meinem Kopf und ich begann zu recherchieren. Was ist die Rechtsgrundlage für den Verfassungsrang in der EU und wie ist das mit den sozialen Rechten der Menschen?

Der eine und die andere erinnert sich vielleicht noch. Es gab mal einen Vertrag über eine Verfassung für Europa. Dieser Vertrag scheiterte aber nach Referenden in Frankreich und den Niederlanden. In der damaligen PDS gab es im Übrigen eine heftige Debatte zu diesem Vertrag und nicht wenig freuten sich über das Scheitern des Vertrages über eine Verfassung. Möge jede*r sich heute ein Urteil bilden, ob die Ablehnung des Vertrages über eine Verfassung für Europa so klug war. Die Charta der Grundrechte der Union jedenfalls war Bestandteil dieses Vertrages.

Wenn es nun aber nicht die Verfassung für Europa gibt, was dann? Es gilt der Vertrag von Lissabon, der den Vertrag über die Europäische Union (EU-Vertrag) und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft reformierte. Letzterer heißt jetzt Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag). Im Vertrag von Lissabon heißt es unter 2) b):

„Grundlage der Union sind dieser Vertrag und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden ‚Verträge‘). Beide Verträge sind rechtlich gleichrangig.“

Da hätten wir also das, was wohl mit „Verfassungsrang“ gemeint ist. Also ein Blick in die beiden Verträge. Ich habe mit dem Vertrag über die Europäische Union (EU-Vertrag) angefangen. Und dort stieß ich auf Art. 6 EU-Vertrag. Dessen Absatz 1 lautet:

„Die Union erkennt die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 in der am 12. Dezember 2007 in Straßburg angepassten Fassung niedergelegt sind; die Charta der Grundrechte und die Verträge sind rechtlich gleichrangig.“

Aus meiner Sicht bedeutet das, was in der Charta der Grundrechte steht, hat ebenfalls Verfassungsrang. Mit dieser Auffassung dürfte ich nicht ganz allein dastehen. So heißt es beispielsweise bei Calliess/Ruffert, der Absatz 1 „inkorporiert die Charta der Grundrechte der Europäischen Union in den Bestand der europäischen Verträge“ (Beck-OK, Calliess/Ruffert/Kingreen, EU-Vertrag, Artikel 6, Rdn. 8). An anderer Stelle formulieren sie:

„… die Charta der Grundrechte und die Verträge sind nach Art. 6 Abs. 2 UAbs. 1 a. E. rechtlich gleichrangig. Die Charta ist damit Bestandteil des Primärrechts, bildet folglich den Maßstab insbesondere für das Sekundärrecht und kann nur im ordentlichen Änderungsverfahren (Art. 48 Abs. 2-5 EUV) abgeändert werden.“ (a.a.O., Rdn. 12)

Also lohnt sich ein Blick in die Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Wie gesagt, über Art. 6 Abs. 1 EU-Vertrag gehört diese ja zum Primärrecht und haben die in ihr normierten Rechte -aus meiner Sicht- durch ihre Gleichrangigkeit mit den Verträgen ebenfalls Verfassungsrang. Zunächst erkennt Art. 1 die Würde des Menschen als unantastbar an und verpflichtet diese zu achten und zu schützen. Artikel 14 normiert das Recht auf Bildung und Zugang zur beruflichen Bildung. Artikel 15 legt das Recht „zu arbeiten und einen frei gewählten Beruf anzunehmen“ fest. In Artikel 17 heißt es: „Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist.“ In Artikel 28 wird das Recht auf Kollektivhandlungen und -maßnahmen von Arbeitnehmer*innen – zum Beispiel Tarifverträge auszuhandeln und zu schließen sowie Streiks durchzuführen – festgeschrieben. Es gibt das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen und bezahlten Jahresurlaub (Art. 31). Der Artikel 35 formuliert ein „Recht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und auf ärztliche Versorgung„. Ganz besonderes Augenmerk gehört dem Artikel 34. In Absatz 1 wird festgeschrieben, dass die Union das Recht auf Zugang zu den Leistungen der sozialen Sicherheit und den sozialen Diensten anerkennt und achtet. In Artikel 34 Absatz 3 heißt es:

„Um die soziale Ausgrenzung und die Armut zu bekämpfen, anerkennt und achtet die Union das Recht auf eine soziale Unterstützung und eine Unterstützung für die Wohnung, die allen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, ein menschenwürdiges Dasein sicherstellen sollen, nach Maßgabe des Unionsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.“

Nachdem also aus meiner Sicht klar ist, dass über Art. 6 Abs. 1 EU-Vertrag die Charta der Grundrechte der Europäischen Union mit diversen sozialen Rechten ebenfalls dem Primärrecht zuzurechnen ist und somit die sozialen Rechte der Menschen in der EU Verfassungsrang haben, bleibt nur noch der Blick, ob sich durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) etwas anderes ergibt. Der Artikel 1 Abs. 1 AEUV legt fest:

„Dieser Vertrag und der Vertrag über die Europäische Union bilden die Verträge, auf die sich die Union gründet. Diese beiden Verträge, die rechtlich gleichrangig sind, werden als >die Verträge< bezeichnet.“

Damit steht der Artikel 1 Abs. 1 AEUV aber nicht in Konkurrenz zu Art. 6 Abs. 1 EU-Vertrag. Im Gegenteil, die Formulierung „die Verträge“ in Art. 6 Abs. 1 EU-Vertrag wird damit noch einmal bestärkt. Auch beim weiteren Stöbern im AEUV findet sich aus meiner Sicht nichts, was gegen die Auslegung spricht, dass über Art. 6 Abs. 1 EU-Vertrag auch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union zum „Verfassungsrecht“ der EU zählt.

Sicherlich kann jemand der Ansicht sein, dass die sozialen Grundrechte in der EU nicht so umgesetzt sind wie andere Rechte. Das wäre aber eine andere Kritik, als das fahrlässige und antiaufklärerische Abstellen darauf, die sozialen Rechte der Menschen in der EU hätten keinen Verfassungsrang. Aus meiner Sicht jedenfalls ist die eingangs zitierte These, soziale Rechte besäßen in der EU keinen Verfassungsrang, nicht mit Art. 1 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 EU-Vertrag vereinbar. Eine solche These zu Grunde gelegt, wäre der Kampf um europäische soziale Gerechtigkeit aber auch erheblich erschwert. Wenn genau dies der Ansatzpunkt für die eigene Argumentation sein soll, wenn damit EU-Skepsis untermauert werden soll, dann ist es aber vielleicht auch kein Zufall, dass diese These vertreten wird. Leider.

Dieser Beitrag erschien erstmals am 25.12.2018 auf: Blog von Halina Wawzyniak – Geschichten über heute, morgen und gestern


Titelfoto: Europäisches Parlament CC BY-NC-ND 2.0

Zur Autorin

Foto: privat


Halina Wawzyniak, Jahrgang 1973, ist Rechtsanwältin. Von 2006 bis 2009 arbeitete sie im Justiziaritat der Fraktion DIE LINKE im Bundestag. Von 2009 bis 2017 war sie Mitglied des Bundestages für Die Linke.

Der Beitrag “Mythen linker Migrationsdebatten” erschien ursprünglich am 2. Dezember 2018 auf dem Blog von Halina Wawzyniak – Geschichten über heute, morgen und gestern.

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Austeritätspolitik und Menschenrechte. Rechtspflichten der Unionsorgane beim Abschluss von Memoranda of Understanding. Rechtsgutachten im Auftrag der Kammer für Arbeiter/innen und Angestellte für Wien (in Kooperation mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, dem Europäischen Gewerkschaftsbund und dem Europäischen Gewerkschaftsinstitut). Von Prof. Dr. Andreas Fischer-Lescano, LL.M. (EUI), Zentrum für europäische Rechtspolitik (ZERP) Fachbereich Rechtswissenschaft, Universität Bremen, den 24. November 2013

Andreas Fischer-Lescano, Kolja Möller: Der Kampf um globale soziale Rechte. Verlag Klaus Wagenbach Berlin, 2012

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